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ZK2 2024 28

vorsorgliche Massnahmen (Konkurrenzverbot)

Schwyz · 2024-05-23 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen (Konkurrenzverbot) | Vors. Massnahmen allgemein

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Mai 2024 zurückzog (KG-act. 7);

- den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde, das Verfahren werde, soweit keine weiteren Eingaben eingehen würden, unter Auflage der reduzierten Gerichtskosten an den Berufungsführer, aber ohne Entschädigungen abgeschrieben (KG-act. 8);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- das Verfahren daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 JG);

- die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsgegnerin mangels Aufwands und wie angekündigt keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’700.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Mai 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Mai 2024 ZK2 2024 28 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Konkurrenzverbot) (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2024, ZES 2024 7);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Gesuchsgegner seine Berufung vom 19. April 2024 (KG-act. 1) ge- gen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2024 nach Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs mit Eingabe vom

3. Mai 2024 zurückzog (KG-act. 7);

- den Parteien mit Verfügung vom 6. Mai 2024 mitgeteilt wurde, das Verfahren werde, soweit keine weiteren Eingaben eingehen würden, unter Auflage der reduzierten Gerichtskosten an den Berufungsführer, aber ohne Entschädigungen abgeschrieben (KG-act. 8);

- keine weiteren Eingaben eingingen;

- das Verfahren daher infolge Rückzugs präsidial als erledigt abzuschrei- ben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 JG);

- die reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsgegnerin mangels Aufwands und wie angekündigt keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss des Berufungsführers von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 1’700.00 wird dem Berufungsführer aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Mai 2024 amu